Musterfeststellungsklage gegen GASAG.
Bundesgerichtshof bestätigt grundsätzliche Zulässigkeit der damaligen Preisdifferenzierung.
Im Verfahren der Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG (GASAG) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Kammergerichts Berlin aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs konnte eine unterschiedliche Preisgestaltung für Bestands- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung nach der in 2021 geltenden Rechtslage unter bestimmten Umständen zulässig sein. Gesetzliche Regelungen standen dem im Grundsatz nicht entgegen.
GASAG sieht sich durch diese Entscheidung in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Die Ende 2021 eingeführte Preisdifferenzierung erfolgte vor dem Hintergrund einer außergewöhnlichen Energiekrise, die von stark steigenden Beschaffungskosten, Marktverwerfungen sowie der Insolvenz oder dem Rückzug zahlreicher Energieanbieter geprägt war.
In dieser Situation musste GASAG innerhalb kurzer Zeit die Versorgung von mehreren Zehntausend zusätzlichen Kundinnen und Kunden sicherstellen. Für diese neu hinzukommenden Haushalte waren kurzfristige Gasbeschaffungen zu erheblich höheren Marktpreisen erforderlich. Gleichzeitig standen für bestehende Kundinnen und Kunden in der Grundversorgung bereits langfristig beschaffte Gasmengen zur Verfügung. Die unterschiedliche Preisgestaltung beruhte auf diesen unterschiedlichen Beschaffungssituationen.
Ziel der damaligen Maßnahme war es, die Versorgungssicherheit für alle Kundinnen und Kunden aufrechtzuerhalten.
Die Preisdifferenzierung wurde von GASAG bereits zum 30. April 2022 wieder beendet. Zudem hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Grund- und Ersatzversorgung bereits im Jahr 2022 angepasst und damit die Bedeutung unterschiedlicher Beschaffungssituationen in außergewöhnlichen Marktphasen berücksichtigt.
Das Verfahren ist weiterhin nicht abgeschlossen. Das Kammergericht Berlin wird nun weitere Feststellungen treffen und insbesondere prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der damaligen Preisunterschiede den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprochen hatte. Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine Preisdifferenzierung in der damaligen Ausnahmesituation nicht grundsätzlich unzulässig war.
GASAG wird das weitere Verfahren konstruktiv begleiten und bleibt ihrer Verantwortung verpflichtet, eine sichere, verlässliche und wirtschaftlich tragfähige Energieversorgung für Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.
Wichtige Fragen zur Musterfeststellungsklage gegen GASAG
Worum geht es bei der Musterfeststellungsklage gegen GASAG?
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Ende 2021 im Haushaltskundenbereich vorgenommene Preisdifferenzierung zwischen Bestands- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung rechtlich zulässig war.
Warum gab es unterschiedliche Gaspreise?
Während der Energiekrise mussten für neu hinzukommende Kundinnen und Kunden kurzfristig zusätzliche Gasmengen zu deutlich höheren Marktpreisen beschafft werden. Für Bestandskunden standen dagegen bereits langfristig eingekaufte Gasmengen zur Verfügung
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, das die Preisspaltung für unzulässig hielt, aufgehoben und festgestellt, dass eine Preisdifferenzierung nicht grundsätzlich unzulässig ist. Das Verfahren wurde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Ist das Verfahren abgeschlossen?
Nein. Das Kammergericht Berlin wird sich erneut mit dem Sachverhalt befassen und weitere rechtliche Feststellungen treffen.
Welche Position vertritt GASAG?
GASAG ist der Auffassung, dass die damalige Preisdifferenzierung vor dem Hintergrund der außergewöhnlichen Markt- und Versorgungslage sachlich gerechtfertigt und rechtlich zulässig war.